Nachteilsausgleichenach dem Schwerbehindertengeset

Nach dem Schwerbehindertengesetz gilt: Befindet sich ein Mensch in einem regelwidrigen, geistigen, körperlichen oder seelischen Zustand, der in allen Lebensbereichen zu einer Funktionsbeeinträchtigung führt, länger als sechs Monate anhält und nicht als typische Alterserscheinung zählt,
so gilt dieser Mensch als behindert. Behinderte Senioren erhalten Auskunft über Nachteilsausgleiche und die zuständigen Leistungsstellen in der Schwerbehindertenberatung. Weitere Anlaufstellen für Hilfe und Beratung sind:

1. Die Beratungsstellen der Kranken- und Pflege- k

:
• Heilmittel
• Hilfsmittel
• Pflegegeldleistungen
• Rehabilitationsmaßnahmen

2. Das Finanzamt gibt Auskunft über Steuerfreibetr

• außergewöhnlicher Belastung durch Behinderung
• bei Kur und Krankheit
• häuslicher Pflege
• Bei notwendiger Benutzung eines Kraftfahrzeugs oder ähnlichem
• Beschäftigung einer Haushaltshilfe

3. Die Beratungsstellen der Rententräger geben Aus

• Erwerbsminderungsrenten
• Rehabilitationsmaßnahmen

4. Das Sozialamt des Landkreises gibt Auskunft übe

• Hilfe zum Lebenunterhalt
• Krankenhilfe
• Hilfe zur Weiterführung des Haushalts
• Leistungen nach dem Wohngeldgesetz
• einmalige Beihilfen
• Hilfe zur Pflege
• Hilfe in besonderen Lebenslagen
Um vom Sozialamt Leistungen zu erhalten müssen Sie ihre finanzielle Situation offen darlegen. Folgende Unterlagen müssen vorgelegt werden:
• Kontoauszüge
• Einkommensnachweise• Vermögensnachweise (Sparbücher, Bausparverträge und ähnliches)
• Mietvertrag und Nebenkostenabrechnung