Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Wer das 65. Lebensjahr überschritten hat, und seinen Lebensunterhalt nicht aus den eigenen Mitteln oder den seines Ehemanns bzw. Eheähnlichen Partners bestreiten kann, hat ein Recht auf die Gewährung von Grundsicherungsleistungen. Ebenso unter 65jährige, denen es nicht möglich ist, aus gesundheitlichen oder anderen Gründen, mehr als drei Stunden täglich eine Erwerbstätigkeit auszuüben.
Die Grundsicherung leistet die zuständige Behörde. Einkommen und Vermögen der Kinder oder Eltern bleibt unangetastet. Ab einem Jahreseinkommen von 100.000 Euro der Eltern oder eines Kindes besteht kein Anspruch auf Grundsicherungsleistung.