Das Pflegeleistungsergänzungsgesetz

Am 1. Januar 2002 ist das Pflegeleistungsergänzungsgesetz in Kraft getreten. Zur Finanzierung von Betreuungsleistungen von jährlich bis zu 460 Euro kann bei der Pflegekasse ein Pflegegeld beantragt werden. Voraussetzung hierfür ist ein zusätzlicher und erheblicher Bedarf an Betreuung und Beaufsichtigung aller Pflegestufen. Dieses Pflegegeld ist gesetzlich verankert und wird durch die Pflegekasse gewährt.
Eingereichte Rechnungen für die Inanspruchnahme von qualitätsgesicherten Betreuungsleistungen werden von der Pflegekasse übernommen. Eine Barauszahlung des Pflegegeldes ist nicht möglich. Aber sollte der Betrag von 460 Euro nicht voll verbraucht werden, kann er auf das Folgejahr angerechnet werden.